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   OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21   

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https://dejure.org/2021,14883
OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21 (https://dejure.org/2021,14883)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26.05.2021 - 2 B 136/21 (https://dejure.org/2021,14883)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - 2 B 136/21 (https://dejure.org/2021,14883)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffnung eines Einzelhandelsgeschäftes in einem SB-Warenhaus ausschließlich für Kunden nach Vorlage eines negativen Corona-Tests i.R.d. Gleichbehandlungsgrundsatzes; Rechtfertigung der Ungleichbehandlung des Sportgeschäfts gegenüber dem SB-Warenhaus ohne Testvorlage durch ...

  • rechtsportal.de

    Öffnung eines Einzelhandelsgeschäftes in einem SB-Warenhaus ausschließlich für Kunden nach Vorlage eines negativen Corona-Tests i.R.d. Gleichbehandlungsgrundsatzes; Rechtfertigung der Ungleichbehandlung des Sportgeschäfts gegenüber dem SB-Warenhaus ohne Testvorlage durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Corona-Eilverfahren: Testpflicht im Einzelhandel (Sportgeschäft) - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verstoß von Testpflicht für Einzelhandelsgeschäftsbetreiber gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Verfahrensgang

  • VG Saarlouis - 6 L 573/21
  • OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21

    Rechtsverordnung Corona, Normenkontrolleilantrag, Testpflicht , Einzelhandel

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21
    Er verweist darauf, dass das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 22.4.2021 - 2 B 104/21 - bereits festgestellt habe, dass sich ein Verstoß der angegriffenen Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP gegen höherrangiges Recht unter formellen und auch materiell-rechtlichen inhaltlichen Gesichtspunkten nicht feststellen lasse.

    7 vgl. dazu bereits die Beschlüsse des Senats vom 16.4.2021 - 2 B 95/21 - und vom 22.4.2021 - 2 B 104/21 -, jeweils bei juris.

  • OVG Saarland, 09.03.2021 - 2 B 58/21

    Corona: Beschränkung des Einzelhandels außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21
    10 Vgl. zu der (jetzt in § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP enthaltenen) Regelung zu Mischsortimenten die kritischen Anmerkungen in dem Beschluss des Senats vom 9.3.2021 - 2 B 58/21 -, juris.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21
    8 vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte .
  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21
    5 vgl. ausführlich zum Vorliegen einer Beschränkung infolge einer "Testpflicht" OVG Bautzen, Beschluss vom 30.3.2021 - 3 B 83/21 -, juris.
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21
    2 vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21
    3 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt.
  • OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21

    Corona-Verordnung: "Testpflicht" (Saarland-Modell)

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21
    7 vgl. dazu bereits die Beschlüsse des Senats vom 16.4.2021 - 2 B 95/21 - und vom 22.4.2021 - 2 B 104/21 -, jeweils bei juris.
  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre;

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21
    Fussnoten 1 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, Juris.
  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21
    3 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt.
  • VG Kassel, 17.03.2021 - 6 L 573/21

    Versammlungsverbot während Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21
    Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht sich mit Beschluss vom 20.5.2021 - 6 L 573/21 - für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 3 MR 15/21

    Corona-Krise;Verbot von außerschulischen Bildungsangeboten als

  • OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21

    Corona-Pandemie: Testpflicht für nicht-immunisierte Personen vor dem Zugang zu

    [Ausführlich zum Vorliegen einer "Beschränkung" infolge einer "Testpflicht": OVG Bautzen, Beschluss vom 30.3.2021 - 3 B 83/21 -, juris; dem folgend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.5.2021 - 2 B 136/21 -, juris Rn. 8].

    Bei dieser Sachlage stellt die angegriffene "Testpflicht" - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 16.4.2021 ausgeführt hat [2 B 95/21, juris Rn. 11 ff.; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 26.5.2021 - 2 B 136/21 -, juris, dort zur Testpflicht im Einzelhandel, und vom 22.4.2021 - 2 B 104/21 -, juris, dort zur Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals] - einen verhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.

    [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.5.2021 - 2 B 136/21 -, juris Rn. 15] Dass dieser Spielraum überschritten wurde, indem der Antragsgegner immunisierte (und genesene) Personen für die hier in Rede stehenden "Veranstaltungen, Betriebe und Einrichtungen" (§§ 6, 7 VO-CP) nicht der "Testpflicht" unterworfen hat (vgl. CoronaVV SL VO-CP), ist nicht erkennbar.

  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 25 NE 21.2226

    Corona - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig bayerische

    In diesem Zusammenhang kommt daher neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu, wobei dem Normgeber nicht zuletzt im Falle komplexer und wissenschaftlich nicht abschließend geklärter Zusammenhänge (wie hier) ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist (OVG Saarl, B.v. 26.5.2021 - 2 B 136/21 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 08.10.2021 - 25 NE 21.2443

    14. BayIfSMV - Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für das

    In diesem Zusammenhang kommt daher neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu, wobei dem Normgeber nicht zuletzt im Falle komplexer und wissenschaftlich nicht abschließend geklärter Zusammenhänge (wie hier) ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist (OVG Saarl, B.v. 26.5.2021 - 2 B 136/21 - juris Rn. 15).

    Daher kann sich das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden (vgl. OVG Saarl, B.v. 26.5.2021 - 2 B 136/21 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2686

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Erkrankung, Normenkontrollantrag, Versorgung,

    In diesem Zusammenhang kommt daher neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu, wobei dem Normgeber nicht zuletzt im Falle komplexer und wissenschaftlich nicht abschließend geklärter Zusammenhänge (wie hier) ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist (OVG Saarl, B.v. 26.5.2021 - 2 B 136/21 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562

    Rechtmäßigkeit der 3G-Regel während der Corona-Pandemie

    In diesem Zusammenhang kommt daher neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu, wobei dem Normgeber nicht zuletzt im Falle komplexer und wissenschaftlich nicht abschließend geklärter Zusammenhänge (wie hier) ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist (OVG Saarl, B.v. 26.5.2021 - 2 B 136/21 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2561

    Rechtmäßigkeit der 3G-Regel während der Corona-Pandemie

    In diesem Zusammenhang kommt daher neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu, wobei dem Normgeber nicht zuletzt im Falle komplexer und wissenschaftlich nicht abschließend geklärter Zusammenhänge (wie hier) ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist (OVG Saarl, B.v. 26.5.2021 - 2 B 136/21 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 25 NE 21.2375

    Erfolgloser Normenkontrolleilantrag gegen die 14. Bayerische

    In diesem Zusammenhang kommt daher neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu, wobei dem Normgeber nicht zuletzt im Falle komplexer und wissenschaftlich nicht abschließend geklärter Zusammenhänge (wie hier) ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist (OVG Saarl, B.v. 26.5.2021 - 2 B 136/21 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 25 NE 21.2193

    Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen als Zugangsvoraussetzung

    In diesem Zusammenhang kommt daher neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu, wobei dem Normgeber nicht zuletzt im Falle komplexer und wissenschaftlich nicht abschließend geklärter Zusammenhänge (wie hier) ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist (OVG Saarl, B.v. 26.5.2021 - 2 B 136/21 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 25 NE 21.2307

    Erfolgloser Normenkontrolleilantrag gegen die sog. 3G-Regelung

    In diesem Zusammenhang kommt daher neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu, wobei dem Normgeber nicht zuletzt im Falle komplexer und wissenschaftlich nicht abschließend geklärter Zusammenhänge (wie hier) ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist (OVG Saarl, B.v. 26.5.2021 - 2 B 136/21 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 25 NE 21.2309

    Erfolgloser Normenkontrolleilantrag gegen die sog. 3G-Regelung

    In diesem Zusammenhang kommt daher neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu, wobei dem Normgeber nicht zuletzt im Falle komplexer und wissenschaftlich nicht abschließend geklärter Zusammenhänge (wie hier) ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist (OVG Saarl, B.v. 26.5.2021 - 2 B 136/21 - juris Rn. 15).
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